1. Prinzipien der Anschlussbildung beim Einbau von Fenstern

1.7 Brandschutz

Die Landesbauordnungen fordern: Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind (§ 17 (1) MBO 6/1996).

Wichtiger Bestandteil dieser gesetzlichen Forderung nach einem vorbeugenden baulichen Brandschutz ist die Umsetzung der Brandabschnittsbildung. Nach dem Abschottungsprinzip werden an die Brandabschnitte begrenzenden Bauteile Anforderungen hinsichtlich ihrer Feuerwiderstandsklasse gestellt. Die Feuerwiderstandsklassen F 30, F 60, F 90, F 120 und F 180 sind in der DIN 4102 genormt und entsprechen einer Feuerwiderstandsklasse in Minuten. Die in den Landesbauordnungen geforderte Feuerwiderstandsklasse von maximal F 90 bezieht sich auf das Risiko der normalen Benutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken oder Vergleichbarem. Bei baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art und Nutzung (§ 51 MBO 6/1996) können jedoch höhere Anforderungen bis F 180 an die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile gestellt werden.

Sind in diesen Bauteilen mit Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer Fugen erforderlich, muss sichergestellt sein, dass die Fugenausbildung das Brandverhalten des Bauteils nicht negativ beeinflusst. Die Fugenausbildung muss in einer Brandprüfung in Anlehnung an DIN 4102 Teil 2 bei einem beim Institut für Bautechnik in Berlin gelisteten Prüfinstitut geprüft und das Brandverhalten in einem Prüfzeugnis bescheinigt sein.